Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 15. April 2013 Geheime Überwachung Berechnung der Frist von 6 Monaten bei einer Rück-ID Es ist möglich, die rückwirkenden Randdaten anzufordern, welche einen Zeitraum erfassen, der weiter zurückliegt als 6 Monate seit der Anordnung. Je weiter der Zeitraum zurückliegt, für welchen die rückwirkenden Randdaten eingeholt werden, ist ein umso strengerer Massstab bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten. Die Einholung von weiter zurückliegenden Daten bzw. Daten über einen längeren Zeitraum hinweg als 6 Monate kann nur zulässig sein, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Sachverhalt