{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2013-471_2013-04-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ea7ad01a-7e0c-42e5-b66b-04210a5567d9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "84bf889945010443273ce437bf82fc62"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2013-471_2013-04-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=31f27b7d-ce1a-494f-aeb0-ba03a24c9df1", "Checksum": "7f7ebb9f2b9d666c9781eb835f89b8dc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2013 471", "350 13 471"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 15.04.2013 350 2013 471 (350 13 471)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 15.04.2013 350 2013 471 (350 13 471)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 15.04.2013 350 2013 471 (350 13 471)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung; Berechnung der Frist von 6 Monaten bei einer Rück-ID"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:52:33", "Checksum": "d6f648a435816fa7685f8c550b02b01d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 15.04.2013 350 2013 471 (350 13 471)\nRegeste:\nGeheime Überwachung; Berechnung der Frist von 6 Monaten bei einer Rück-ID\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n15. April 2013\n\nGeheime Überwachung\n\nBerechnung der Frist von 6 Monaten bei einer Rück-ID\n\nEs ist möglich, die rückwirkenden Randdaten anzufordern, welche einen Zeitraum erfassen,\nder weiter zurückliegt als 6 Monate seit der Anordnung. Je weiter der Zeitraum zurückliegt,\nfür welchen die rückwirkenden Randdaten eingeholt werden, ist ein umso strengerer\nMassstab bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten. Die Einholung von weiter\nzurückliegenden Daten bzw. Daten über einen längeren Zeitraum hinweg als 6 Monate kann\nnur zulässig sein, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.\n\nSachverhalt\n\nDie Staatsanwaltschaft führt gegen A.____ eine Untersuchung wegen mehrfacher, teilweise\nversuchter Vergewaltigung (Art. 190 StGB). Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser\nUntersuchung am x.y.2013 die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer\nx des Mobil-Telefons von B.____, benutzt durch den Beschuldigten, für den x.y.2011 und\nden x.z.2011 an.\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n2.2 Durch die Befristung, dass die Randdatenerhebung nur bis 6 Monate rückwirkend\nerhoben werden darf, sollte die damals gültige Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 aBÜPF\nübernommen werden (THOMAS HANSJAKOB, Kommentar BÜPF/VÜPF, 2. Aufl., St. Gallen\n2006, Art. 5 N 20). Diese Frist ist gewählt worden, da dies dieselbe Dauer ist, während\nwelcher die Anbieter die Verkehrs- und Rechnungsdaten aufbewahren müssen (BBl 1998\n4268). Bei der 6-Monatsfrist in Art. 5 Abs. 2 aBÜPF hat es sich um die Fortführung der\ndamals geltenden Praxis gehandelt, wonach die Anbieterinnen die Randdaten während 6\nMonaten zur Verfügung der zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung des\nFernmeldeverkehrs gemäss Art. 44 des Fernmeldegesetzes (aFMG) halten mussten.\nDarüber hinaus durften die Anbieter die persönlichen Daten der Teilnehmer bearbeiten,\nsoweit und solange dies unter anderem für den Erhalt des für die entsprechenden\nLeistungen geschuldeten Entgelts notwendig war (Art. 50 aVerordnung über die\nFernmeldedienste [FDV], heute Art. 80 FDV). Aus den damaligen Materialien geht nicht\nhervor, dass die 6-Monatsfrist aufgestellt worden ist, um eine Maximalfrist für den\nGrundrechtseingriff aufzustellen. Vielmehr sollte gewährleistet werden, dass die\nrückwirkenden Randdaten für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ab dem Zeitpunkt\nder Anforderung erhältlich gemacht werden können (siehe auch: BBl 1996 1441 f.). Mit\nanderen Worten handelt es sich bei dieser 6-Monatsfrist um eine besonders kurze\nAufbewahrungspflicht im Sinne eines Sonderfalls (HANSJAKOB, Kommentar BÜPF/VÜPF, Art.\n5 N 20). Die Anbieter sind nicht verpflichtet, die rückwirkenden Randdaten länger als 6\nMonate aufzubewahren (HANSJAKOB, Kommentar BÜPF/VÜPF, Art. 5 N 21; THOMAS\nHANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber],\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 273 N 13 f.; Art. 15\nAbs. 3 BÜPF). Unklar ist, ab wann die 6-Monatsfrist zu laufen beginnt. Ein Teil der Lehre\nstellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass die Frist ab dem Zeitpunkt der Anordnung\nzu berechnen ist (MARC JEAN-RICHARD_DIT-BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne\nHeer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 273 N 5; anders:\nHANSJAKOB, Kommentar BÜPF/VÜPF, Art. 5 N 21; HANSJAKOB, Kommentar StPO, Art. 273 N\n14). Diese Auslegung erscheint sinnvoll, da die Frist mit der Aufbewahrungspflicht des\nAnbieters verbunden ist. Nicht beantwortet ist damit die Frage, ob allenfalls rückwirkende\nRanddaten durch die Strafverfolgungsbehörden eingeholt werden können, welche\nausserhalb dieses gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungszeitraums bei einem Anbieter\nnoch vorhanden sind. Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass es zulässig ist, Randdaten für\neinen Zeitraum zu erheben, welcher weiter zurückliegt als 6 Monate ab dem Zeitpunkt der\nAnordnung und die Anbieter verpflichtet sind (Editionspflicht gemäss Art. 265 StPO), diese\nrückwirkenden Randdaten den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen, sofern\nsie noch vorhanden sind (HANSJAKOB, Kommentar StPO, Art. 273 N 14). Wie weiter oben\nausgeführt, scheint es sich bei der Frist von 6 Monaten, für welche die rückwirkenden\nRanddaten eingeholt werden können, nicht um eine Begrenzung des Grundrechtseingriffs in\nzeitlicher Hinsicht zu handeln. Es sollte deshalb auch möglich sein, die rückwirkenden\nRanddaten über einen längeren Zeitraum hinweg als 6 Monate einzufordern, sofern diese bei\nden Anbietern (noch) vorhanden sind. Wie bei den aktiven Telefonüberwachungen kann eine\neinzige Anordnung allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum angeordnet werden, so dass\nmehrere Anordnungen notwendig sind, falls eine Überwachung erfolgen soll, welche über die\nFrist von 6 Monaten hinausgeht. Unter Würdigung aller Umstände ist es deshalb möglich, die\nrückwirkenden Randdaten im Sinne einer Edition anzufordern, welche einen Zeitraum\nerfassen, der weiter zurückliegt als 6 Monate seit der Anordnung. Zu beachten ist allerdings,\ndass je weiter der Zeitraum zurückliegt, für welchen die rückwirkenden Randdaten eingeholt\nwerden, ein umso strengerer Massstab bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten\nist. Die Erhebung der rückwirkenden Randdaten für einen Zeitraum von 6 Monaten ab\nAnordnung ist deshalb, sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, ohne Weiteres möglich. Die\nEinholung von weiter zurückliegenden Daten bzw. Daten über einen längeren Zeitraum\nhinweg als 6 Monate kann nur zulässig sein, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen\n(Frage letztendlich offen gelassen in: Urteil des Bundesgerichts 1B_481/2012 vom 22.\nJanuar 2013 Erw. 4.8).\n\n"}