Nach den Gesuchsakten sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Überwachung der Rufnummer xyz des Festnetzanschlusses von X.___ in der Untersuchung gegen Unbekannt demzufolge erfüllt, wird dieser doch dringend der Begehung eines Verbrechens (Art. 111 StGB) verdächtigt. Die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt eine rückwirkende Randdatenerhebung des Telefonanschlusses (lit. b). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die derzeitige Akten- und Sachlage davon auszugehen, dass die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). 2.4 (…) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2012 (350 12 522)