Die Voraussetzungen der Überwachung einer Drittperson sind vorliegend gegeben, ist doch davon auszugehen, dass X.___ [Drittperson] über sein Telefon Mitteilungen von Unbekannt entgegengenommen hat, das heisst, dass Unbekannt auf diesen Anschluss angerufen hat. Die Überwachung ist lediglich für einen kurzen Zeitraum (wenige Stunden) vor und nach der mutmasslichen Tat angeordnet worden, so dass die Verhältnismässigkeit gewahrt wird. 2.3 (…) Somit ist nicht auszuschliessen, dass dieser Anruf in einem Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt steht.