In seinem Entscheid vom 6. November 2012 (BGE 138 IV 232 E. 6.3) hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Überwachung eines Drittanschlusses gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO möglich ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die beschuldigte Person darauf anrufen wird. In diesen Fällen ist jedoch die Verhältnismässigkeit aufgrund der konkreten Verhältnisse besonders genau zu prüfen.