{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-522_2012-11-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=32351e6b-8bb2-4d8f-88e1-85c11dae6c3e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433718", "Checksum": "cc36ce293a690e1d642413cf8cf98e38"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-522_2012-11-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=aa65b7c6-56d0-4a31-910a-ad8b0104801c", "Checksum": "76bb285a1ab9409bcf1db5bec0170bd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 2012 522", "350 12 522"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.11.2012 350 2012 522 (350 12 522)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 30.11.2012 350 2012 522 (350 12 522)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 30.11.2012 350 2012 522 (350 12 522)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:46:42", "Checksum": "4370ce033e2336f6da693a659a8b4d0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.11.2012 350 2012 522 (350 12 522)\nRegeste:\nGeheime Überwachung\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n30. November 2012\n\nGeheime Überwachung\n\nÜberwachung einer Drittperson\n\nDie Überwachung eines Drittanschlusses gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO ist auch möglich,\nwenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die beschuldigte Person darauf anrufen\nwird.\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n2.2 Gemäss Art. 270 lit. b StPO darf der Fernmeldeanschluss von Drittpersonen\nüberwacht werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss,\ndass die beschuldigte Person den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt oder die\nDrittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von\ndieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.\n\nIn seiner bisherigen Praxis hat das Zwangsmassnahmengericht festgehalten, dass die\nÜberwachung des Anschlusses einer Drittperson, welcher von der beschuldigten Person\nnicht wie ein eigener benutzt wird, nur im Rahmen einer sog. \"Notsuche\" gemäss Art. 3\nBÜPF zulässig ist. Das heisst, eine Drittüberwachung ist nicht möglich, wenn lediglich der\nVerdacht besteht, dass die beschuldigte Person auf den Anschluss der zu überwachenden\nDrittperson anrufen wird. In seinem Entscheid vom 6. November 2012 (BGE 138 IV 232 E.\n6.3) hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Überwachung eines Drittanschlusses\ngemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO möglich ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen,\ndass die beschuldigte Person darauf anrufen wird. In diesen Fällen ist jedoch die\nVerhältnismässigkeit aufgrund der konkreten Verhältnisse besonders genau zu prüfen.\n\nDie Voraussetzungen der Überwachung einer Drittperson sind vorliegend gegeben, ist doch\ndavon auszugehen, dass X.___ [Drittperson] über sein Telefon Mitteilungen von Unbekannt\nentgegengenommen hat, das heisst, dass Unbekannt auf diesen Anschluss angerufen hat.\nDie Überwachung ist lediglich für einen kurzen Zeitraum (wenige Stunden) vor und nach der\nmutmasslichen Tat angeordnet worden, so dass die Verhältnismässigkeit gewahrt wird.\n2.3 (…) Somit ist nicht auszuschliessen, dass dieser Anruf in einem Zusammenhang mit\ndem Tötungsdelikt steht.\n\nNach den Gesuchsakten sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Überwachung der\nRufnummer xyz des Festnetzanschlusses von X.___ in der Untersuchung gegen Unbekannt\ndemzufolge erfüllt, wird dieser doch dringend der Begehung eines Verbrechens (Art. 111\nStGB) verdächtigt. Die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt eine rückwirkende\nRanddatenerhebung des Telefonanschlusses (lit. b). In Übereinstimmung mit den Vorbringen\nder Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die derzeitige Akten- und Sachlage davon\nauszugehen, dass die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert\nwürden (lit. c).\n\n2.4 (…)\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2012 (350 12 522)\n"}