221 Abs. 1 lit. s StPO ergibt sich, dass es nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von weiteren schweren Straftaten, insbesondere von Delikten gegen Leib und Leben (auch als Erfolg von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz), derartigen Risiken auszusetzen. Angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles erscheint die Sicherheit anderer hier nicht weniger gefährdet als im Fall der Drohung einer Person, sie werde ein schweres Verbrechen ausführen, im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO. Folglich erweist sich die Haftanordnung als rechtmässig und notwendig (vgl. BGE 137 IV 13). Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Februar 2012 (350 12 51)