eine unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten (sowie zu einer Busse von Fr. 200.--) verurteilt, deren Vollzug zu Gunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde. Das Vortatenerfordernis ist damit ebenfalls erfüllt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Freilassung des Beschuldigten mit erheblichen, konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Aus einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit.