A.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2009 (welches im Zusammenhang mit dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 07.12.2010 erstellt wurde) - einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte in Kauf genommen hat, nicht nur sich selbst, sondern auch andere Personen mit seinen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ernsthaft an Leib und Leben zu gefährden. Es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass anlässlich der zahlreichen Fahrten des Beschuldigten keine Personen zu Schaden gekommen sind. Der Beschuldigte hat durch diese Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet.