{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-51_2012-02-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=587768d7-89de-49ae-8fed-6e2aed97815b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "50627419dcb37a0f483ae6401186f8fe"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-51_2012-02-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9fc93941-4cbd-4f76-8eed-b5ced007ae2f", "Checksum": "c9070d3656eeb37a3c4f5aed53be31d4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2012 51", "350 12 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 02.02.2012 350 2012 51 (350 12 51)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 02.02.2012 350 2012 51 (350 12 51)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 02.02.2012 350 2012 51 (350 12 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:37:40", "Checksum": "b3495a4fed1ac748cc896290efd25d0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 02.02.2012 350 2012 51 (350 12 51)\nRegeste:\nAnordnung Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n2. Februar 2012\n\nAnordnung Untersuchungshaft\n\nWiederholungsgefahr\n\nVoraussetzungen, unter denen die Wiederholungsgefahr auch durch drohende\nWiderhandlungen gegen das SVG begründet werden kann.\n\nSachverhalt\n\nGegen den Beschuldigten wird ein Verfahren unter anderem wegen einfacher\nKörperverletzung (begangen am 18. Juni 2011) und diverser SVG-Delikte (begangen vom\n31. Oktober 2011 bis zum 10. Januar 2012) geführt. Polizeilichen Vorladungen in diesem\nVerfahren hat er bisher keine Folge geleistet. Am 7. März 2007 ist der Beschuldigte unter\nanderem wegen einfacher Körperverletzung und verschiedener Widerhandlungen gegen das\nSVG zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 3 Jahre und\neiner Busse verurteilt worden. Der bedingte Vollzug ist am 17. Dezember 2007 widerrufen\nworden. Seither sind am 17. Dezember 2007 und 7. Oktober 2007 sowie einem Urteil des\nKantonsgerichts weitere Verurteilungen unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten,\nVermögensdelikten und Widerhandlungen gegen das SVG hinzugekommen. Letztmals ist\ndie Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene\naufgeschoben worden. Das Vorstellungsgespräch im Massnahmezentrum Uitikon hat am 11.\nOktober 2011 stattgefunden. Der Eintritt kann allerdings frühestens Mitte Mai 2012 erfolgen.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n(…)\n\nDem Beschuldigten werden im vorliegenden Verfahren einerseits strafbare Handlungen\ngegen Leib und Leben (Angriff und einfache Körperverletzung) vorgeworfen, andererseits\nzahlreiche Strassenverkehrsdelikte. Bei den Strassenverkehrsdelikten ist zu beachten, dass\nder Beschuldigte ohne jemals im Besitz eines gültigen Führerausweises zum Führen eines\nMotorfahrzeuges gewesen zu sein, aktenkundig zweimal einen Personenwagen erworben\nhat und beim Führen dieser Motorfahrzeuge nicht nur diverse\nGeschwindigkeitsübertretungen begangen und einen Selbstunfall verursacht hat, sondern\nauch anlässlich einer Verkehrskontrolle das Haltezeichen der Polizei missachtet hat, mit\nunverminderter Geschwindigkeit weitergefahren ist und im Bereich einer unübersichtlichen\nStrassenverzweigung einen anderen Personenwagen überholt hat. Dieses gefährliche und\näusserst rücksichtlose Verhalten des Beschuldigten lässt - vor allem auch nach Einsicht in\ndas forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.____, FMH Psychiatrie und\nPsychotherapie, vom 30. Juni 2009 (welches im Zusammenhang mit dem Urteil des\nKantonsgerichts Basel-Landschaft vom 07.12.2010 erstellt wurde) - einzig den Schluss zu,\ndass der Beschuldigte in Kauf genommen hat, nicht nur sich selbst, sondern auch andere\nPersonen mit seinen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ernsthaft an Leib\nund Leben zu gefährden. Es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass anlässlich der\nzahlreichen Fahrten des Beschuldigten keine Personen zu Schaden gekommen sind. Der\nBeschuldigte hat durch diese Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet.\n\nBetreffend die Rückfallprognose ist festzustellen, dass die in der Vergangenheit ergangenen\nVerurteilungen zu Freiheitsstrafen und auch die mehrfach angeordnete Untersuchungshaft\n(zuletzt für insgesamt 646 Tage), den Beschuldigten nicht davon abgehalten haben, kurze\nZeit nach dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2010 erneut\nzu delinquieren. Diese weitere Delinquenz steht im Einklang mit den gutachterlichen\nFeststellungen vom 30. Juni 2009 betreffend Wiederholungsgefahr in Bezug auf schwere\nStraftaten. Der Beschuldigte leidet offenbar noch an einer eher schwer ausgeprägten\npsychischen Störung. Das Risiko erneuter Delinquenz im Bereich strafbarer Handlungen\ngegen Leib und Leben war und ist hoch. Dazu kommt, dass der Beschuldigte arbeitslos ist,\nweshalb er wohl auch keinen geregelten Tagesablauf hat und vom Sozialamt unterstützt\nwerden muss. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint die Rückfallprognose als\näusserst ungünstig.\n\nDem Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte\nwegen verschiedener zwischen 2005 und 2009 begangener Delikte viermal verurteilt worden\nist. So wurde er unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzungen, einfacher\nKörperverletzung, teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand, Tätlichkeiten, Drohung,\nFahrens ohne Führerausweis, ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder sowie ohne\nHaftpflichtversicherung zu (teilweise bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafen verurteilt. Am 7.\nDezember 2010 wurde er letztmals vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen versuchter\nschwerer Körperverletzung, falscher Anschuldigung und Konsums von Betäubungsmitteln zu\neine unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten (sowie zu einer Busse von Fr.\n200.--) verurteilt, deren Vollzug zu Gunsten einer stationären Massnahme für junge\nErwachsene aufgeschoben wurde. Das Vortatenerfordernis ist damit ebenfalls erfüllt.\nZusammenfassend ist festzustellen, dass eine Freilassung des Beschuldigten mit\nerheblichen, konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Aus einer\nsystematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. s StPO ergibt sich, dass es\nnicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von weiteren schweren Straftaten,\ninsbesondere von Delikten gegen Leib und Leben (auch als Erfolg von Widerhandlungen\ngegen das Strassenverkehrsgesetz), derartigen Risiken auszusetzen. Angesichts der\nBesonderheit des vorliegenden Falles erscheint die Sicherheit anderer hier nicht weniger\ngefährdet als im Fall der Drohung einer Person, sie werde ein schweres Verbrechen ausführen, im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO. Folglich erweist sich die Haftanordnung als\nrechtmässig und notwendig (vgl. BGE 137 IV 13).\n\n"}