Auch wenn festgestellt werden muss, dass der Genehmigungsantrag zu spät eingereicht worden ist, ist auf den entsprechenden Antrag einzutreten, ist doch von einem Versehen der zuständigen Behörden im vom Kanton Basel-Landschaft nunmehr an Hand genommenen Verfahren auszugehen. Inwieweit der vorliegende Zufallsfund vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens bereits im Verfahren gegen A.____ wegen Betrugs und Urkundenfälschung verwendet wurde und allenfalls unter einem Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 StPO unterliegt, ist nicht durch dieses Gericht zu beurteilen. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Februar 2012 (350 12 50)