Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat sich nach Eingang der Strafanzeige der Bundeskriminalpolizei am 10. November 2011 mit Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 30. Dezember 2011 nach einer Zufallsfundgenehmigung erkundigt und erhielt mit E-Mail vom 31. Januar 2012 die Rückmeldung, dass keine Zufallsfundgenehmigung eingeholt worden sei. Insofern liegt eine Verletzung der Ordnungsfrist gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO vor.