Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Bundesanwaltschaft - soweit dies aus den wesentlichen Akten ersichtlich wird - gestützt auf die Anzeige der Bundeskriminalpolizei vom 15. November 2010 wegen Versicherungsbetrugs und Urkundenfälschung keine Ermittlungshandlungen vorgenommen hat. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat sich nach Eingang der Strafanzeige der Bundeskriminalpolizei am 10. November 2011 mit Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 30. Dezember 2011 nach einer Zufallsfundgenehmigung erkundigt und erhielt mit E-Mail vom 31. Januar 2012 die Rückmeldung, dass keine Zufallsfundgenehmigung eingeholt worden sei.