Art. 278 Abs. 3 StPO impliziert, dass die Staatsanwaltschaft unverzüglich bzw. spätestens zum Zeitpunkt, in welchem sie die Erkenntnisse aus einer genehmigten Überwachung verwenden will, beim Zwangsmassnahmengericht eine Zufallsfundgenehmigung einzuholen hat. Das Erfordernis der Genehmigung ist am ehesten eine Gültigkeitsvorschrift i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 278 N 30), welche vom Sachrichter bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweisen zu beachten ist. Dieser hat schlussendlich zu prüfen, ob es sich allenfalls um einen Zufallsfund handelt und für diesen eine Genehmigung der zuständigen Instanz vorliegt oder nicht.