Verkennt die Staatsanwaltschaft deshalb, dass eine Erkenntnis als Zufallsfund zu würdigen und mithin genehmigungsbedürftig ist, begeht sie einen weit weniger schwerwiegenden Fehler als wenn sie eine Überwachung anordnet, ohne eine Genehmigung einzuholen. Während des Vorverfahrens ist die Aktenlage denn auch ständig im Fluss und bei veränderten Verhältnissen muss es möglich bleiben, die Genehmigung zur Verwendung des Zufallsfundes - nach einem allfällig zunächst durch das Zwangsmassnahmengericht verneinten Verdacht auf eine schwere Katalogtat - erneut zu beantragen (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 278 N 31/32).