1.3.1 Der Genehmigungsbedarf der Überwachungsmassnahme ist eine klare, sofort feststellbare Voraussetzung, nach welcher sich die Strafverfolgungsbehörden zu richten haben. Was als Zufallsfund zu gelten hat, wirft hingegen komplexe Fragen auf und ist nicht in jedem Fall eindeutig zu beantworten. Verkennt die Staatsanwaltschaft deshalb, dass eine Erkenntnis als Zufallsfund zu würdigen und mithin genehmigungsbedürftig ist, begeht sie einen weit weniger schwerwiegenden Fehler als wenn sie eine Überwachung anordnet, ohne eine Genehmigung einzuholen.