1.3 Die Genehmigung kann auch noch nach Einstellung der Überwachung beantragt werden, wenn erst die weiteren Ermittlungen, z.B. die Befragung der überwachten beschuldigten Person einen konkreten Tatverdacht gegen eine Drittperson ergeben und die Überwachungsergebnisse auch im Verfahren gegen diese verwendet werden sollen bzw. weitere Ermittlungsergebnisse auf einen Verdacht bezüglich eines neuen Delikts hinweisen. Auf jeden Fall ist die Genehmigung vor Einleitung weiterer Ermittlungen und bevor die Ergebnisse der beschuldigten Person vorgehalten werden, einzuholen. Im Fall von sofort erforderlichen Massnahmen kann sie auch nachträglich innert der Frist von Art.