Sollen die Ergebnisse einer Telefonüberwachung aus einem Kanton in einem anderen Kanton verwendet werden und ist diesbezüglich die Genehmigung eines Zufallsfunds notwendig, so ist das Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das neue Verfahren geführt werden soll, für die Genehmigung des Zufallsfunds zuständig (THOMAS HANSJAKOB, Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 278 N 18). Diese Zuständigkeitsvorschrift muss auch im Verkehr zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Staatsanwaltschaften gelten.