Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit nicht anderslautende Bestimmungen bestehen (Art. 449 Abs. 1 StPO). Sollen die Ergebnisse einer Telefonüberwachung aus einem Kanton in einem anderen Kanton verwendet werden und ist diesbezüglich die Genehmigung eines Zufallsfunds notwendig, so ist das Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das neue Verfahren geführt werden soll, für die Genehmigung des Zufallsfunds zuständig