1.2 Im vorliegenden Fall ist die Überwachung der Rufnummer x von B.____ am 18. Juli 2008 durch die Bundesanwaltschaft angeordnet und am 22. Juli 2008 durch das Bundesstrafgericht genehmigt worden (Art. 5 lit. a Ziff. 1 BÜPF und Art. 6 Abs. 1 lit. a BÜPF). Gemäss Art. 448 StPO werden Verfahren, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht durchgeführt, soweit nichts anderes vorgesehen ist. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.