{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-50_2012-02-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b8575e10-40c2-4d35-ac59-da3f0e0f779e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "5bb8d89197c5a6a8326cf2fc39e52383"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-50_2012-02-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f89a379e-9e0e-4c1a-a98a-d0504ddcc23e", "Checksum": "e0fdf23b3bbe361e4bfa152c39c49887"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2012 50", "350 12 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 07.02.2012 350 2012 50 (350 12 50)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 07.02.2012 350 2012 50 (350 12 50)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 07.02.2012 350 2012 50 (350 12 50)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung Zufallsfund"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:37:53", "Checksum": "1970f9847b7c63710a19ebfd0355afd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 07.02.2012 350 2012 50 (350 12 50)\nRegeste:\nGeheime Überwachung Zufallsfund\n\nDas Erfordernis der Genehmigung ist am ehesten eine Gültigkeitsvorschrift i.S.v. Art. 141\nAbs. 2 StPO (vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 278 N 30), welche vom\nSachrichter bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweisen zu beachten ist. Dieser hat\nschlussendlich zu prüfen, ob es sich allenfalls um einen Zufallsfund handelt und für diesen\neine Genehmigung der zuständigen Instanz vorliegt oder nicht.\n\nDie Genehmigungsfrist gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO hingegen stellt eine Ordnungsfrist dar,\nderen Verletzung durch das Zwangsmassnahmengericht festgestellt werden kann. Eine\nNichtgenehmigung eines Zufallsfundes wegen dieser Bestimmung bzw. ein Nichteintreten\nauf einen verspäteten Genehmigungsantrag erscheint jedoch nur dann angebracht, wenn\nfestzustellen ist, dass das Untersuchungsverfahren nahezu beendet ist, sodass kein Platz\nmehr besteht für die Verwendung von Zufallsfunden.\n\nIm vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Bundesanwaltschaft - soweit dies\naus den wesentlichen Akten ersichtlich wird - gestützt auf die Anzeige der\nBundeskriminalpolizei vom 15. November 2010 wegen Versicherungsbetrugs und\nUrkundenfälschung keine Ermittlungshandlungen vorgenommen hat. Die Staatsanwaltschaft\nBasel-Landschaft hat sich nach Eingang der Strafanzeige der Bundeskriminalpolizei am 10.\nNovember 2011 mit Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 30. Dezember 2011 nach\neiner Zufallsfundgenehmigung erkundigt und erhielt mit E-Mail vom 31. Januar 2012 die\nRückmeldung, dass keine Zufallsfundgenehmigung eingeholt worden sei. Insofern liegt eine\nVerletzung der Ordnungsfrist gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO vor.\n\nAuch wenn festgestellt werden muss, dass der Genehmigungsantrag zu spät eingereicht\nworden ist, ist auf den entsprechenden Antrag einzutreten, ist doch von einem Versehen der\nzuständigen Behörden im vom Kanton Basel-Landschaft nunmehr an Hand genommenen\nVerfahren auszugehen.\n\nInwieweit der vorliegende Zufallsfund vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens bereits im\nVerfahren gegen A.____ wegen Betrugs und Urkundenfälschung verwendet wurde und\nallenfalls unter einem Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 StPO unterliegt, ist nicht\ndurch dieses Gericht zu beurteilen.\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Februar 2012 (350 12 50)\n"}