{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-50_2012-02-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b8575e10-40c2-4d35-ac59-da3f0e0f779e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "5bb8d89197c5a6a8326cf2fc39e52383"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-50_2012-02-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f89a379e-9e0e-4c1a-a98a-d0504ddcc23e", "Checksum": "e0fdf23b3bbe361e4bfa152c39c49887"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2012 50", "350 12 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 07.02.2012 350 2012 50 (350 12 50)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 07.02.2012 350 2012 50 (350 12 50)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 07.02.2012 350 2012 50 (350 12 50)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung Zufallsfund"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:37:53", "Checksum": "1970f9847b7c63710a19ebfd0355afd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 07.02.2012 350 2012 50 (350 12 50)\nRegeste:\nGeheime Überwachung Zufallsfund\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n7. Februar 2012\n\nGeheime Überwachung\n\nZufallsfund\n\nÜbergangsrechtliche Fragen betreffen Genehmigung eines Zufallsfunds. Zuständigkeit für\ndie Genehmigung eines Zufallsfunds, wenn die ursprüngliche Überwachung in einem\nanderen Kanton oder durch den Bund erfolgt ist (1.2). Zeitpunkt der Genehmigung eines\nZufallsfunds (1.3). Folgen der verspäteten Einreichung eines Genehmigungsgesuchs (1.3.1).\n\nSachverhalt\n\nDie Bundesanwaltschaft führte gegen A.____ ein Verfahren wegen qualifizierter\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, versuchter Tötung, Gefährdung durch\nSprengstoffe in verbrecherischer Absicht und Beteiligung an einer verbrecherischen\nOrganisation. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde die Rufnummer x von B.____ überwacht.\nAm 15. November 2010 verfasste die Bundeskriminalpolizei eine Strafanzeige gegen A.____\nwegen Versicherungsbetrugs und Urkundenfälschung. Diese Anzeige wurde im\nNovember/Dezember 2011 an den Kanton Basel-Landschaft abgetreten. Die\nStaatsanwaltschaft hat am 1. Februar 2012 ein Gesuch um Genehmigung der Erkenntnisse\n(Zufallsfund) aus der Überwachung von B.____ im Verfahren gegen A.____ wegen\nVersicherungsbetrugs und Urkundenfälschung beantragt.\n\nErwägungen\n\n1.2 Im vorliegenden Fall ist die Überwachung der Rufnummer x von B.____ am 18. Juli\n2008 durch die Bundesanwaltschaft angeordnet und am 22. Juli 2008 durch das\nBundesstrafgericht genehmigt worden (Art. 5 lit. a Ziff. 1 BÜPF und Art. 6 Abs. 1 lit. a BÜPF).\nGemäss Art. 448 StPO werden Verfahren, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig\nsind, nach neuem Recht durchgeführt, soweit nichts anderes vorgesehen ist.\nVerfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt\nworden sind, behalten ihre Gültigkeit. Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig\nsind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit nicht\nanderslautende Bestimmungen bestehen (Art. 449 Abs. 1 StPO). Sollen die Ergebnisse einer\nTelefonüberwachung aus einem Kanton in einem anderen Kanton verwendet werden und ist\ndiesbezüglich die Genehmigung eines Zufallsfunds notwendig, so ist das\nZwangsmassnahmengericht am Ort, wo das neue Verfahren geführt werden soll, für die\nGenehmigung des Zufallsfunds zuständig (THOMAS HANSJAKOB, Andreas Donatsch / Thomas\nHansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 278 N 18). Diese Zuständigkeitsvorschrift muss auch\nim Verkehr zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Staatsanwaltschaften\ngelten.\n\n1.3 Die Genehmigung kann auch noch nach Einstellung der Überwachung beantragt\nwerden, wenn erst die weiteren Ermittlungen, z.B. die Befragung der überwachten\nbeschuldigten Person einen konkreten Tatverdacht gegen eine Drittperson ergeben und die\nÜberwachungsergebnisse auch im Verfahren gegen diese verwendet werden sollen bzw.\nweitere Ermittlungsergebnisse auf einen Verdacht bezüglich eines neuen Delikts hinweisen.\nAuf jeden Fall ist die Genehmigung vor Einleitung weiterer Ermittlungen und bevor die\nErgebnisse der beschuldigten Person vorgehalten werden, einzuholen. Im Fall von sofort\nerforderlichen Massnahmen kann sie auch nachträglich innert der Frist von Art. 274 StPO\n(Genehmigungsverfahren) eingeholt werden (ROLAND W OLTER, in: Peter Goldschmid /\nThomas Maurer / Jürg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen\nStrafprozessordnung, Bern 2008, S. 267 f.). Die Staatsanwaltschaft hat das\nGenehmigungsverfahren spätestens dann einzuleiten, wenn sie die mit der Auswertung der\nlaufenden Überwachungsmassnahme betraute Person instruiert, auch auf den neuen\nTatverdacht zu achten (interne Anweisung), oder wenn sie zur Klärung des neuen\nTatverdachts weitere Untersuchungshandlungen veranlasst (externe Anordnung; MARC\nJEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger\n[Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\nJugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 278 RN 27).\n\n1.3.1 Der Genehmigungsbedarf der Überwachungsmassnahme ist eine klare, sofort\nfeststellbare Voraussetzung, nach welcher sich die Strafverfolgungsbehörden zu richten\nhaben. Was als Zufallsfund zu gelten hat, wirft hingegen komplexe Fragen auf und ist nicht in\njedem Fall eindeutig zu beantworten. Verkennt die Staatsanwaltschaft deshalb, dass eine\nErkenntnis als Zufallsfund zu würdigen und mithin genehmigungsbedürftig ist, begeht sie\neinen weit weniger schwerwiegenden Fehler als wenn sie eine Überwachung anordnet, ohne\neine Genehmigung einzuholen. Während des Vorverfahrens ist die Aktenlage denn auch\nständig im Fluss und bei veränderten Verhältnissen muss es möglich bleiben, die\nGenehmigung zur Verwendung des Zufallsfundes - nach einem allfällig zunächst durch das\nZwangsmassnahmengericht verneinten Verdacht auf eine schwere Katalogtat - erneut zu\nbeantragen (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 278 N 31/32).\n\nArt. 278 Abs. 3 StPO impliziert, dass die Staatsanwaltschaft unverzüglich bzw. spätestens\nzum Zeitpunkt, in welchem sie die Erkenntnisse aus einer genehmigten Überwachung\nverwenden will, beim Zwangsmassnahmengericht eine Zufallsfundgenehmigung einzuholen\nhat.\n\n"}