4.4 Für den Fall amtlicher Verteidigung oder nachgewiesener Uneinbringlichkeit des Anwaltshonorars bei notwendiger Verteidigung ist jedoch zur Kenntnisnahme der verfahrensabschliessenden Behörde der Zeitaufwand der Verteidigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht festzulegen. (Begründung der Kürzung des Honorars) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Februar 2012 (350 12 49)