Für dieses spielt es dabei keine Rolle, ob es sich um eine Wahlverteidigung, notwendige Verteidigung oder amtliche Verteidigung handelt. Deshalb muss es auch nicht weiter prüfen, ob eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO anzuordnen ist, mit anderen Worten, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung für das Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht gegeben sind (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 StPO) beziehungsweise ob eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten geboten ist und er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 132 Abs. 1 lit.