Der Beschuldigte wird im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft durch einen Verteidiger vertreten. Insofern werden seine Interessen im Haftverfahren angemessen gewahrt, weshalb keine zusätzliche amtliche Verteidigung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu bestellen ist. Für dieses spielt es dabei keine Rolle, ob es sich um eine Wahlverteidigung, notwendige Verteidigung oder amtliche Verteidigung handelt.