Der Beschuldigte beantragt die Bewilligung der bisherigen amtlichen Verteidigung auch für das weitere Verfahren. Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung angeordnet. Bei den vor dem Zwangsmassnahmengericht geführten Gerichtsverfahren liegt die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 61 lit. d StPO beim Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts.