Auch im Hinblick auf die noch ausstehenden Verfahrenshandlungen erscheint eine solche Verlängerung verhältnismässig. Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschliessen, dass die Verfahrensleitung des Strafgerichts noch über allfällige Beweisanträge zu befinden hat. Zusätzlich sind bei Verfahren vor dem Dreiergericht aufwendigere Verfahrensabläufe zu beachten als bei Verfahren vor einem Einzelrichter (insbesondere Aktenzirkulation). 4.2