Auch wenn nicht von einem ausserordentlichen grossen Aktenumfang und komplexen Fall auszugehen ist, kann dennoch von einem Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO gesprochen werden, ist doch nicht davon auszugehen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr innerhalb der nächsten 6 Monate wegfällt. Die Verlängerung der Untersuchungshaft in Form von Sicherheitshaft ist somit für die Dauer von maximal 6 Monaten möglich. Auch im Hinblick auf die noch ausstehenden Verfahrenshandlungen erscheint eine solche Verlängerung verhältnismässig.