2.5.4 Der Beschuldigte bestreitet seine Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Taten, mit Ausnahme desjenigen Einbruchs, bei welchem seine DNA-Spur festgestellt wurde (Fall 6). Hier will er allein gehandelt haben. Ebenso ist B.____ nur bezüglich derjenigen Vorfälle geständig, welche ihm mittels DNA-Spur nachgewiesen werden können. Er führt allerdings aus, dass er ein Delikt mit dem Beschuldigten begangen habe. In casu sind 10 Einbruchdiebstähle, mutmasslich begangen durch 2 Mittäter, zu beurteilen und der Aktenumfang beträgt 2 Bundesordner. Auch wenn nicht von einem ausserordentlichen grossen Aktenumfang und komplexen Fall auszugehen ist, kann dennoch von einem Ausnahmefall im Sinne von Art.