Demgegenüber kann das Zwangsmassnahmengericht bezüglich der Dauer der Untersuchungshaft über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgehen, sofern die rechtlich vorgesehene Maximalfrist nicht überschritten wird (bei Haftanordnungen 3 Monate und bei Haftverlängerungen und Haftanordnungen mit vorbestehender Untersuchungshaft in Ausnahmefällen bis zu 6 Monaten, BGE 137 IV 180 E. 3.5). In einem solchen Fall wird nicht ein ungleichartiger, schwerer Grundrechtseingriff vorgenommen, sondern der gleiche Grundrechtseingriff, lediglich mit anderen Modalitäten.