Ebenso kann das Zwangsmassnahmengericht andere als die beantragten Ersatzmassnahmen anordnen, wobei in diesem Fall dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zu gewähren ist, da es sich um "gleichartige" Grundrechtseingriffe handelt. Hingegen ist es dem Zwangsmassnahmengericht verwehrt, die Untersuchungshaft anzuordnen, wenn die Staatsanwaltschaft keinen dahingehenden Antrag gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen schweren, sondern auch anders gearteten Grundrechtseingriff als bei beantragten Ersatzmassnahmen.