Gemäss Art. 226 Abs. 4 StPO kann das Zwangsmassnahmengerichts anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen, auch wenn die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, oder die Haft zeitlich begrenzen, da es sich dabei um einen weniger starken Grundrechtseingriff handelt als der beantragte. Ebenso kann das Zwangsmassnahmengericht andere als die beantragten Ersatzmassnahmen anordnen, wobei in diesem Fall dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zu gewähren ist, da es sich um "gleichartige" Grundrechtseingriffe handelt.