Die in einer Rechtschrift geltend gemachten Entscheidgründe müssen geprüft werden. Der Untersuchungsgrundsatz erfährt aber in denjenigen Verfahren eine Abschwächung, wo ein Verfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf Begehren einer Partei eingeleitet wird. Es obliegt dieser, den Gegenstand der beantragten Anordnung zu definieren. Die Sachverhaltsermittlung einer Behörde kann sich daher in einem Verfahren, das durch Gesuch um Erlass einer Verfügung eingeleitet wird, nicht beliebig entfalten. Sie hat sich vielmehr in dem Rahmen zu bewegen, den die gesuchstellende Partei mit ihrem Begehren und ihren Ausführungen zur Grundlage für die beantragte Anordnung vorgezeichnet hat. Gemäss Art.