2.5.3 Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes forscht eine Behörde von Amtes wegen nach den rechtserheblichen Tatsachen und führt darüber Beweis. Dabei ist sie an die tatsächlichen Vorbringungen der Parteien nicht gebunden. Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Behörde auch, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der sie überzeugt ist. Die in einer Rechtschrift geltend gemachten Entscheidgründe müssen geprüft werden.