1034; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 227 N 14). 2.5.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten beantragt. Es stellt sich nun die Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht bei Vorliegen eines Ausnahmefalles die strafprozessuale Haft in Form von Sicherheitshaft über diesen Antrag hinausgehend für die Dauer von maximal 6 Monate anordnen kann.