{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-49_2012-02-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2f994e19-b7b1-4326-b69c-edb1a155fe87&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "d326f90804ab6f149bd53d5529b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-49_2012-02-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=51dec50e-b416-4586-93c4-0b58597094ed", "Checksum": "1a1680bb563df78ea51ebdeb5cea5a89"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2012 49", "350 12 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.02.2012 350 2012 49 (350 12 49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 10.02.2012 350 2012 49 (350 12 49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 10.02.2012 350 2012 49 (350 12 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dauer Haftanordnung;  Fragen zur amtlichen Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:06", "Checksum": "68f43821985ce8d6fff9eaa89e0f299e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.02.2012 350 2012 49 (350 12 49)\nRegeste:\nDauer Haftanordnung;  Fragen zur amtlichen Verteidigung\n\n2.5.4 Der Beschuldigte bestreitet seine Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Taten, mit\nAusnahme desjenigen Einbruchs, bei welchem seine DNA-Spur festgestellt wurde (Fall 6).\nHier will er allein gehandelt haben. Ebenso ist B.____ nur bezüglich derjenigen Vorfälle\ngeständig, welche ihm mittels DNA-Spur nachgewiesen werden können. Er führt allerdings\naus, dass er ein Delikt mit dem Beschuldigten begangen habe. In casu sind 10\nEinbruchdiebstähle, mutmasslich begangen durch 2 Mittäter, zu beurteilen und der\nAktenumfang beträgt 2 Bundesordner. Auch wenn nicht von einem ausserordentlichen\ngrossen Aktenumfang und komplexen Fall auszugehen ist, kann dennoch von einem\nAusnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO gesprochen werden, ist doch nicht davon\nauszugehen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr innerhalb der nächsten 6 Monate wegfällt.\nDie Verlängerung der Untersuchungshaft in Form von Sicherheitshaft ist somit für die Dauer\nvon maximal 6 Monaten möglich. Auch im Hinblick auf die noch ausstehenden\nVerfahrenshandlungen erscheint eine solche Verlängerung verhältnismässig. Im\nvorliegenden Fall ist nicht auszuschliessen, dass die Verfahrensleitung des Strafgerichts\nnoch über allfällige Beweisanträge zu befinden hat. Zusätzlich sind bei Verfahren vor dem\nDreiergericht aufwendigere Verfahrensabläufe zu beachten als bei Verfahren vor einem\nEinzelrichter (insbesondere Aktenzirkulation).\n\n4.2\n\nDer Beschuldigte beantragt die Bewilligung der bisherigen amtlichen Verteidigung auch für\ndas weitere Verfahren. Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der\nim jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung angeordnet. Bei den vor\ndem Zwangsmassnahmengericht geführten Gerichtsverfahren liegt die Verfahrensleitung\ngestützt auf Art. 61 lit. d StPO beim Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts.\n\nDer Beschuldigte wird im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend die\nAnordnung von Sicherheitshaft durch einen Verteidiger vertreten. Insofern werden seine\nInteressen im Haftverfahren angemessen gewahrt, weshalb keine zusätzliche amtliche\nVerteidigung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu bestellen ist. Für dieses spielt es dabei\nkeine Rolle, ob es sich um eine Wahlverteidigung, notwendige Verteidigung oder amtliche\nVerteidigung handelt. Deshalb muss es auch nicht weiter prüfen, ob eine amtliche\nVerteidigung gemäss Art. 132 StPO anzuordnen ist, mit anderen Worten, ob die\nVoraussetzungen einer notwendigen Verteidigung für das Verfahren vor\nZwangsmassnahmengericht gegeben sind (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 StPO)\nbeziehungsweise ob eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten\ngeboten ist und er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).\nDas Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist folglich abzuweisen.\n\n4.3\n\nGemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die\nEntschädigung der amtlichen Verteidigung fest. Zuständig für die Festlegung der\nEntschädigung ist somit diejenige Strafbehörde, die das Verfahren zum Abschluss bringt,\nalso bei Einstellung des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Falle einer Anklageerhebung\nund anschliessenden gerichtlichen Verfahren das (erst- oder zweitinstanzlich) urteilende\nGericht (VIKTOR LIEBER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber,\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 135 N 10).\nNach Art. 135 Abs. 4 StPO ist sodann die Verurteilung auch des amtlich verteidigten\nBeschuldigten zu den Verfahrenskosten möglich (BGE 137 IV 339 E. 5.2). In denjenigen\nFällen in denen das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts eine amtliche Verteidigung\nfür das Verfahren vor diesem Gericht angeordnet hat, kann dieses als\nverfahrensabschliessende Behörde gelten. Es ist somit berechtigt und verpflichtet, über die\nEntschädigung zu befinden. Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen\nVerteidigung durch das Zwangsmassnahmengericht allerdings vorliegend nicht gegeben\nsind, muss auch nicht über die Entschädigung in diesem Sinne befunden werden.\n\n4.4\n\nFür den Fall amtlicher Verteidigung oder nachgewiesener Uneinbringlichkeit des\nAnwaltshonorars bei notwendiger Verteidigung ist jedoch zur Kenntnisnahme der\nverfahrensabschliessenden Behörde der Zeitaufwand der Verteidigung für das Verfahren vor\ndem Zwangsmassnahmengericht festzulegen.\n\n(Begründung der Kürzung des Honorars)\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Februar 2012 (350 12 49)\n"}