{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-49_2012-02-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2f994e19-b7b1-4326-b69c-edb1a155fe87&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "d326f90804ab6f149bd53d5529b8ff61"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-49_2012-02-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=51dec50e-b416-4586-93c4-0b58597094ed", "Checksum": "1a1680bb563df78ea51ebdeb5cea5a89"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2012 49", "350 12 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.02.2012 350 2012 49 (350 12 49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 10.02.2012 350 2012 49 (350 12 49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 10.02.2012 350 2012 49 (350 12 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dauer Haftanordnung;  Fragen zur amtlichen Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:06", "Checksum": "68f43821985ce8d6fff9eaa89e0f299e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.02.2012 350 2012 49 (350 12 49)\nRegeste:\nDauer Haftanordnung;  Fragen zur amtlichen Verteidigung\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n10. Februar 2012\n\nAnordnung von Sicherheitshaft\n\nDauer Haftanordnung / Fragen zur amtlichen Verteidigung\n\nDas Zwangsmassnahmengericht kann bezüglich der Dauer der Untersuchungshaft über den\nAntrag der Staatsanwaltschaft hinausgehen, sofern die rechtlich vorgesehene Maximalfrist\nnicht überschritten wird (bei Haftanordnungen 3 Monate und bei Haftverlängerungen und\nHaftanordnungen mit vorbestehender Untersuchungshaft in Ausnahmefällen bis zu 6\nMonaten [2.5.3]). Voraussetzung der Einsetzung eines amtlichen Verteidigers und dessen\nEntschädigung durch das Zwangsmassnahmengericht (4.2-4.4).\n\nSachverhalt\n\nGegen A.____ wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Sachbeschädigung,\nDiebstahls und Hausfriedensbruchs geführt. Er befindet sich seit dem 18. Oktober 2011 in\nUntersuchungshaft. Am 27. Januar 2012 hat die Staatsanwaltschaft bei der Dreierkammer\ndes Strafgerichts Anklage erhoben. Gleichentags hat sie die Anordnung von Sicherheitshaft\nfür die Dauer von 3 Monaten beantragt.\n\nErwägungen\n\n2.5.1 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO ordnet das Zwangsmassnahmengericht die\nSicherheitshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate an\n(BGE 137 IV 180 E. 3.5). Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn von vorneherein ersichtlich ist,\ndass die Haftgründe auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Dies kann\nbeispielsweise bei Kollusionsgefahr in einem Verfahren gegeben sein, in dem eine grosse\nMenge beschlagnahmter Dokumente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind\n(MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger\n[Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\nJugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 227 N 14; BBl 2006 1233) bzw. wenn ein\nGutachten ausstehend ist, Rechtshilfeersuchen im Ausland hängig sind oder wenn es sich\num ein umfangreiches Wirtschaftsverfahren handelt (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des\nschweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1034; NIKLAUS SCHMID,\nSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 227 N 14).\n\n2.5.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung von strafprozessualer Haft in\nForm von Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten beantragt. Es stellt sich nun die\nFrage, ob das Zwangsmassnahmengericht bei Vorliegen eines Ausnahmefalles die\nstrafprozessuale Haft in Form von Sicherheitshaft über diesen Antrag hinausgehend für die\nDauer von maximal 6 Monate anordnen kann.\n\n2.5.3 Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes forscht eine Behörde von Amtes wegen\nnach den rechtserheblichen Tatsachen und führt darüber Beweis. Dabei ist sie an die\ntatsächlichen Vorbringungen der Parteien nicht gebunden. Das Prinzip der\nRechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Behörde auch, auf den festgestellten\nSachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden ansieht, und ihm\nauch die Auslegung zu geben, von der sie überzeugt ist. Die in einer Rechtschrift geltend\ngemachten Entscheidgründe müssen geprüft werden. Der Untersuchungsgrundsatz erfährt\naber in denjenigen Verfahren eine Abschwächung, wo ein Verfahren nicht von Amtes wegen,\nsondern auf Begehren einer Partei eingeleitet wird. Es obliegt dieser, den Gegenstand der\nbeantragten Anordnung zu definieren. Die Sachverhaltsermittlung einer Behörde kann sich\ndaher in einem Verfahren, das durch Gesuch um Erlass einer Verfügung eingeleitet wird,\nnicht beliebig entfalten. Sie hat sich vielmehr in dem Rahmen zu bewegen, den die\ngesuchstellende Partei mit ihrem Begehren und ihren Ausführungen zur Grundlage für die\nbeantragte Anordnung vorgezeichnet hat. Gemäss Art. 226 Abs. 4 StPO kann das\nZwangsmassnahmengerichts anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen,\nauch wenn die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte keinen entsprechenden Antrag\ngestellt haben, oder die Haft zeitlich begrenzen, da es sich dabei um einen weniger starken\nGrundrechtseingriff handelt als der beantragte. Ebenso kann das\nZwangsmassnahmengericht andere als die beantragten Ersatzmassnahmen anordnen,\nwobei in diesem Fall dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zu gewähren ist, da es sich\num \"gleichartige\" Grundrechtseingriffe handelt. Hingegen ist es dem\nZwangsmassnahmengericht verwehrt, die Untersuchungshaft anzuordnen, wenn die\nStaatsanwaltschaft keinen dahingehenden Antrag gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht\nnur um einen schweren, sondern auch anders gearteten Grundrechtseingriff als bei\nbeantragten Ersatzmassnahmen.\n\nDemgegenüber kann das Zwangsmassnahmengericht bezüglich der Dauer der\nUntersuchungshaft über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgehen, sofern die rechtlich\nvorgesehene Maximalfrist nicht überschritten wird (bei Haftanordnungen 3 Monate und bei\nHaftverlängerungen und Haftanordnungen mit vorbestehender Untersuchungshaft in\nAusnahmefällen bis zu 6 Monaten, BGE 137 IV 180 E. 3.5). In einem solchen Fall wird nicht\nein ungleichartiger, schwerer Grundrechtseingriff vorgenommen, sondern der gleiche\nGrundrechtseingriff, lediglich mit anderen Modalitäten.\n\n"}