Inwieweit inskünftig eine Dispensation der Staatsanwaltschaft für die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht bei Haftanordnungen weiterhin möglich ist, wenn die beschuldigte Person nicht durch eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt zur Haft angehört wurde, kann vorliegend offen bleiben, ist doch davon auszugehen, dass es sich um ein einmaliges Versehen handelt, welches zudem vom Verteidiger bislang nicht bei der zuständigen Instanz gerügt worden ist. Unter Umständen erscheint es jedoch wohl angebracht, dass die beschuldigte Person anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht persönlich von der zuständigen Staatsanwältin oder vom