Im Übrigen ist festzustellen, dass die Hafteröffnungseinvernahme an einem Donnerstag um 16.23 Uhr durchgeführt wurde, d.h. die Mitteilung der Polizei mutmasslich während den üblichen Blockzeiten (vgl. Dekret EG StPO) einging und somit ohne Weiteres durch die zuständige Staatsanwältin oder den zuständigen Staatsanwalt hätte durchgeführt werden können.