224 StPO - hiezu gehört insbesondere die Anhörung der beschuldigten Person zum Tatverdacht und den Haftgründen - durch die Staatsanwältinnen/Staatsanwälte durchzuführen ist und nicht an Untersuchungsbeauftragte delegiert werden kann. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt haben zu entscheiden, ob im konkreten Fall ein Antrag auf Haftanordnung beim Zwangsmassnahmengericht zu stellen ist oder nicht. Wird ein Haftantrag beim Zwangsmassnahmengericht gestellt, verlängert sich die Inhaftierung der beschuldigten Person bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Dies kann bis zu 96 Stunden dauern.