311 N 3; SCHMID, Handbuch, a.a.O., Rz. 1232; ESTHER OMLIN, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 311 N 7). Somit ist festzuhalten, dass das gesamte Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 224 StPO - hiezu gehört insbesondere die Anhörung der beschuldigten Person zum Tatverdacht und den Haftgründen - durch die Staatsanwältinnen/Staatsanwälte durchzuführen ist und nicht an Untersuchungsbeauftragte delegiert werden kann.