158 Abs. 2 StPO, d.h. dass Einvernahmen ohne die in Art 158 Abs. 1 StPO aufgezählten Hinweise nicht verwertbar sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2012 unterschriftlich bestätigt hat, dass ihm das Protokoll rückübersetzt wurde. Im Protokoll der Haftanhörung gleichen Datums fehlte ein diesbezüglicher Hinweis.