Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschuldigte sowohl anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei vom 26. Januar 2012 als auch anlässlich seiner Haftanhörung am 26. Januar 2012 auf sein Recht, einen Wahlverteidiger beizuziehen resp. einen amtlichen Verteidiger zu beantragen, hingewiesen wurde. Es besteht demnach diesbezüglich kein absolutes Verwertungsverbot im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO, d.h. dass Einvernahmen ohne die in Art 158 Abs. 1 StPO aufgezählten Hinweise nicht verwertbar sind.