Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Art. 130 (notwendige Verteidigung) sich selber zu verteidigen. Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 130 lit. a - e StPO erfüllt ist. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschuldigte sowohl anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei vom 26. Januar 2012 als auch anlässlich seiner Haftanhörung am 26. Januar 2012 auf sein Recht, einen Wahlverteidiger beizuziehen resp.