b) Seitens des Beschuldigten wird im Weiteren gerügt, ihm sei im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft kein Verteidiger zur Verfügung gestellt worden. Man habe ihn mit dem Hinweis, er müsse seine Verteidigung selber bezahlen, davon abgehalten, auf den Beizug einer solchen zu bestehen. Im Weiteren seien dem Beschuldigten die Protokolle nicht rückübersetzt worden. Diese Vorgehensweise sei unzulässig, weshalb die Protokolle von Staatsanwaltschaft und Polizei nicht verwertbar seien.