Vorliegend sind Ausstandsgründe gegen die übersetzende Person weder ersichtlich, noch werden sie geltend gemacht. Da zudem die fachlichen Voraussetzungen der übersetzenden Person seitens des Beschuldigten nicht in Frage gestellt werden, ist festzuhalten, dass dessen Rüge betreffend die übersetzende Person, welche im Übrigen mit keinem konkreten Antrag verbunden war, nicht zu hören ist.