Die Wahl der übersetzenden Person ist ein Ermessensentscheid des Verfahrensleiters, wobei die Qualität des Übersetzers das massgebliche Kriterium ist (ADRIAN URWYLER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 68 N 10/11). Vorliegend sind Ausstandsgründe gegen die übersetzende Person weder ersichtlich, noch werden sie geltend gemacht.