a) Der Verteidiger rügt, das Gericht habe dieselbe übersetzende Person für die Gerichtsverhandlung aufgeboten, welche bereits zuvor bei den Strafverfolgungsbehörden übersetzt habe. Die Strafprozessordnung sagt nichts über persönliche und fachliche Voraussetzungen, welche an die übersetzende Person zu stellen sind. Art. 68 Abs. 5 StPO verweist einzig auf die Vorschriften über die Sachverständigen. Übersetzende Personen haben grundsätzlich die Stellung von Verfahrensbeteiligten und es gelten für sie die Ausstandsvorschriften von Art. 56 StPO. Die Wahl der übersetzenden Person ist ein Ermessensentscheid des Verfahrensleiters, wobei die Qualität des Übersetzers das massgebliche Kriterium ist