{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-48_2012-01-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=37b116b2-e117-4df3-ac42-383ab1da30aa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "f076cdbbb5d5e884003f1411e65db9ed"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-48_2012-01-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b42273f-e11c-47d4-888f-987d58c1f36f", "Checksum": "93d26ce9a0b17c432d45103d36d8e004"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2012 48", "350 12 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 27.01.2012 350 2012 48 (350 12 48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 27.01.2012 350 2012 48 (350 12 48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 27.01.2012 350 2012 48 (350 12 48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:37:33", "Checksum": "73cde9b53dea5c4854e605f1d07fd752", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 27.01.2012 350 2012 48 (350 12 48)\nRegeste:\nAnordnung von Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Fragen\n\nIm Übrigen ist festzustellen, dass die Hafteröffnungseinvernahme an einem Donnerstag um\n16.23 Uhr durchgeführt wurde, d.h. die Mitteilung der Polizei mutmasslich während den\nüblichen Blockzeiten (vgl. Dekret EG StPO) einging und somit ohne Weiteres durch die\nzuständige Staatsanwältin oder den zuständigen Staatsanwalt hätte durchgeführt werden\nkönnen.\n\ng) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und\nÜbertretungsstrafbehörden können gemäss Art. 393 Abs. 1 StPO gerügt werden, wobei für\ndie Behandlung der Beschwerde die Dreierkammer des Kantonsgerichts zuständig ist (§ 15\nAbs. 2 EG StPO).\nVorliegend kann die Frage einer Gehörsverletzung durch die Staatsanwaltschaft, zumal sie\nvon der Verteidigung auch nicht gerügt wurde, jedoch offen gelassen werden, ist doch das\nZwangsmassnahmengericht nicht zuständig, Beschwerden gegen Verfügungen - in casu\nevtl. Haftantrag - und Verfahrenshandlungen - in casu Haftanhörung - zu behandeln.\n\nh) Ohnehin ist aber festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht bei der\nBeweiswürdigung weder auf die Haftanhörung noch auf die polizeiliche Einvernahme vom\n26. Januar 2012 abgestellt hat.\n\nInwieweit inskünftig eine Dispensation der Staatsanwaltschaft für die Verhandlung vor dem\nZwangsmassnahmengericht bei Haftanordnungen weiterhin möglich ist, wenn die\nbeschuldigte Person nicht durch eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt zur Haft\nangehört wurde, kann vorliegend offen bleiben, ist doch davon auszugehen, dass es sich um\nein einmaliges Versehen handelt, welches zudem vom Verteidiger bislang nicht bei der\nzuständigen Instanz gerügt worden ist. Unter Umständen erscheint es jedoch wohl\nangebracht, dass die beschuldigte Person anlässlich der Verhandlung vor dem\nZwangsmassnahmengericht persönlich von der zuständigen Staatsanwältin oder vom\nzuständigen Staatsanwalt die Gründe etc. des Freiheitsentzugs erfährt und sich bei ihm\nhierzu äussern kann.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Januar 2012 (350 12 48)\n"}