{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-48_2012-01-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=37b116b2-e117-4df3-ac42-383ab1da30aa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "f076cdbbb5d5e884003f1411e65db9ed"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-48_2012-01-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b42273f-e11c-47d4-888f-987d58c1f36f", "Checksum": "93d26ce9a0b17c432d45103d36d8e004"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2012 48", "350 12 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 27.01.2012 350 2012 48 (350 12 48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 27.01.2012 350 2012 48 (350 12 48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 27.01.2012 350 2012 48 (350 12 48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:37:33", "Checksum": "73cde9b53dea5c4854e605f1d07fd752", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 27.01.2012 350 2012 48 (350 12 48)\nRegeste:\nAnordnung von Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Fragen\n\ndd) § 87 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft bestimmt, dass die\nOrganisation, Zuständigkeit und Verfahren der kantonalen Gerichte durch das Gesetz\ngeregelt werden. Die Kantonsverfassung erweitert damit den Anspruch auf den\nverfassungsmässigen Richter (\"gesetzlicher Richter\" gemäss Art. 29 Abs. 1 BV)\ndahingehend, dass die diesbezüglichen Bestimmungen ausnahmslos in einem Gesetz im\nformellen Sinn enthalten sein müssen (§ 63 Abs. 1 KV). Ein Dekret ist gemäss § 63 Abs. 3\nKV die Erlassform, in welcher der Landrat Ausführungsbestimmungen zu Gesetzen erlässt.\nDekrete unterliegen gemäss § 63 Abs. 3 2. Satz KV nicht der Volksabstimmung, weshalb sie\nkeine Gesetze im formellen Sinn darstellen. Es ist dem kantonalen Gesetzgeber somit\nversagt, allenfalls der Praktikabilität dienende Normen auf Verordnungsstufe zu regeln (Urteil\ndes Verfassungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 21.06.2000 i.S. A.C. [Nr. 139]).\n\nGemäss § 10 EG StPO wählt der Landrat den Ersten Staatsanwalt/die Erste Staatsanwältin\nund die einzelnen Leitenden Staatsanwälte/Staatsanwältinnen. Der Regierungsrat stellt die\nweiteren Staatsanwälte und Staatsanwältinnen an. Die Staatsanwaltschaft stellt die weiteren\nMitarbeitenden an. Somit werden die Untersuchungsbeauftragen im Gegensatz zu den\nStaatsanwälten/Staatsanwältinnen nicht vom Regierungsrat gewählt, sondern von der\nStaatsanwaltschaft ausgewählt und von der Sicherheitsdirektion angestellt.\n\nde) Aus Art. 46 Abs. 1 BV ergibt sich die derogatorische Kraft des Bundesrechts, welche\nbesagt, dass die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe der Verfassung und Gesetz\numzusetzen haben. Somit kann festgehalten werden, dass Art. 311 Abs. 1 StPO lediglich\neine Delegation von Untersuchungshandlungen an Untersuchungsbeauftragte ermöglicht.\nInsofern wird die Organisationsautonomie der Kantone gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO\neingeschränkt. Es gibt keinen Handlungsspielraum dafür, dass die Anordnung von\nZwangsmassnahmen (insbesondere das Haftverfahren der Staatsanwaltschaft gemäss Art.\n224 StPO und die Vertretung der Haftfälle vor dem Zwangsmassnahmengericht) an\nNichtstaatsanwälte/Nichtstaatsanwältinnen delegiert werden kann. Es ist deshalb unzulässig,\nim Rahmen der Organisationsautonomie der Kantone im Bereich der Strafbehörden (Art. 123\nAbs. 2 BV i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO), den Erlass von Zwangsmassnahmen\nUntersuchungsbeauftragten zu ermöglichen, da diese Tätigkeit den Staatsanwälten/Staatsanwältinnen vorbehalten ist (Art. 311 Abs. 1 StPO). Selbst wenn der Erlass von\nZwangsmassnahmen durch Untersuchungsbeauftragte möglich wäre, so müsste die\nentsprechende gesetzliche Grundlage im Kanton Basel-Landschaft in einem Gesetz im\nformellen Sinn geschaffen werden (§ 63 Abs. 1 KV). § 12 EG StPO verunmöglicht,\nUntersuchungsbeauftragte mit dem Erlass von Zwangsmassnahmen zu betrauen. Es ist\nnicht möglich, diese eindeutige Bestimmung durch eine entsprechende Norm in einem\nDekret abzuändern, auch wenn die entsprechende Kompetenz nur für den Einsatz im Pikett\ngilt. Dies gilt umso mehr, als dass § 12 EG StPO im Einklang mit den entsprechenden\nBestimmungen der StPO (u.a. Art. 311 StPO) ist und das Dekret EG StPO im Widerspruch\nzum kantonalen Gesetz im formellen Sinn und zum Bundesrecht steht.\n\ne) Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht des\nBetroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur\nSache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig\nangebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine\nmündliche Anhörung besteht indessen nicht (Entscheid des Bundesgerichts 1C_388/2009\nvom 17.02.2010 E. 5.1).\n\nIndem in Art. 224 Abs. 1 StPO die unverzügliche Befragung der beschuldigten Person durch\ndie Staatsanwaltschaft und ihre Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen\nzu äussern, vorgeschrieben ist, besteht zudem ein gesetzlicher Anspruch der beschuldigten\nPerson auf mündliche Anhörung durch die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ihren\nEntscheid betreffend Haftanordnung.\n\nDas Erkenntnisverfahren während der Haftanhörung bezieht sich auf die Beurteilung der\nbetroffenen Persönlichkeit und der Notwendigkeit freiheitsbegrenzender Massnahmen. Die\nStaatsanwältin oder der Staatsanwalt, der die Haftanordnung - durch die immerhin eines der\nwichtigsten Rechtsgüter des Menschen beschnitten wird - zu beurteilen hat, soll aus diesem\nGrund vorweg einen eigenen, unverfälschten Eindruck von der beschuldigten Person\ngewinnen können. Auch ein während einer Befragung durch eine andere Person erstelltes\nProtokoll, mag es noch so vollständig und sorgfältig aufgenommen worden sein, kann der\nzuständigen Staatsanwältin oder dem zuständigen Staatsanwalt nie denselben Eindruck\nvermitteln wie die persönliche Konfrontation mit der beschuldigten Person (vgl. BGE 115 II\n129 E. 6).\n\nf) Indem der Antrag an das Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Anordnung von\nUntersuchungshaft, d.h. eine faktische Verfügung betreffend eine Zwangsmassnahme (vgl.\nvorne B/c), zwingend durch die zuständige Staatsanwältin oder den zuständigen\nStaatsanwalt zu erfolgen hat, ist zu folgern, dass auch einzig diese oder dieser der\nbeschuldigten Person anlässlich der Haftanhörung das rechtliche Gehör betreffend diese\nZwangsmassnahme gewähren kann. Ohnehin handelt es sich bei der Haftanhörung um eine\nwesentliche Untersuchungshandlung, welche deshalb zwingend durch eine Staatsanwältin\noder einen Staatsanwalt durchzuführen ist (vgl. hiezu vorne B/da).\n\n"}